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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Mit dem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erhobenen Vorbringen, die Behörde gehe gegen andere Werbeinrichtungen, die gegen das Naturschutzgesetz verstoßen würden, nicht vor, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des ihm gegenüber ergangenen Bescheides auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100053.X02Im RIS seit
29.04.2003