RS Vwgh 2003/2/25 2001/11/0214

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §27 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §28 Abs1 idF 2001/I/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da § 26 Abs. 5 FSG 1997 ausschließlich dazu dient sicherzustellen, dass die mit Bescheid ausgesprochene Aufforderung zur Gutachtensbeibringung befolgt wird, und die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens vorsieht, muss angenommen werden, dass die durch den Entziehungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG 1997 bewirkte Sicherstellung auch nur solange Bestand haben soll, als die Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens besteht. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Entziehungsdauer bereits mit der Erlassung des Bescheides der belBeh vom 6. Dezember 2000 (Aufhebung des erstinstanzlichen Aufforderungsbescheides), somit vor einer Zeit von 18 Monaten, geendet hat und die Lenkberechtigung des Bf nicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG 1997 erloschen ist. Mangels einer aufrechten Verpflichtung des Bf zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ab diesem Zeitpunkt bestand damit aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der belBeh kein Grund für eine Verweigerung der (Wieder)Ausfolgung des Führerscheines an den Bf.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110214.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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