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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §26 Abs5 idF 2001/I/025;Rechtssatz
Da § 26 Abs. 5 FSG 1997 ausschließlich dazu dient sicherzustellen, dass die mit Bescheid ausgesprochene Aufforderung zur Gutachtensbeibringung befolgt wird, und die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens vorsieht, muss angenommen werden, dass die durch den Entziehungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG 1997 bewirkte Sicherstellung auch nur solange Bestand haben soll, als die Verpflichtung zur Beibringung des Gutachtens besteht. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Entziehungsdauer bereits mit der Erlassung des Bescheides der belBeh vom 6. Dezember 2000 (Aufhebung des erstinstanzlichen Aufforderungsbescheides), somit vor einer Zeit von 18 Monaten, geendet hat und die Lenkberechtigung des Bf nicht gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG 1997 erloschen ist. Mangels einer aufrechten Verpflichtung des Bf zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens ab diesem Zeitpunkt bestand damit aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides betreffend Wiederausfolgung des Führerscheines auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen der belBeh kein Grund für eine Verweigerung der (Wieder)Ausfolgung des Führerscheines an den Bf.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001110214.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008