RS Vwgh 2003/2/25 2001/11/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Liegt ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG 1997 vor, liegt es am Besitzer der Lenkberechtigung, ua durch Beibringung der für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens benötigten fachärztlichen Befunde die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der in dieser Gesetzesstelle genannten Frist von vier Monaten zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird (Hinweis E 23. April 2002, 2001/11/0259). Vor einer solchen Entziehung der Lenkberechtigung ist lediglich zu prüfen, ob ein Aufforderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und bis zum Ablauf der im § 26 Abs. 5 FSG 1997 genannten Frist von vier Monaten oder zumindest bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides befolgt wurde oder nicht. Für eine Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Eignung der betreffenden Person ist in einem solchen Verfahren, das darauf abzielt, die Vorlage der aufgetragenen Gutachten sicherzustellen, kein Raum (Hinweis E 28. Juni 1994, 94/11/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110179.X02

Im RIS seit

29.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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