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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Aufwendungen für die eigene Wohnung (im Beschwerdefall für Miete und Strom) sind daher nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen Betriebsausgaben darstellen, vorausgesetzt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort gleichfalls nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 27.1.2000, 96/15/0205).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140340.X01Im RIS seit
18.06.2003