RS Vwgh 2003/2/25 99/14/0340

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Aufwendungen für die eigene Wohnung (im Beschwerdefall für Miete und Strom) sind daher nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig. Erwachsen einem Steuerpflichtigen allerdings dadurch doppelte Haushaltskosten, dass ihm die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen Betriebsausgaben darstellen, vorausgesetzt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort gleichfalls nicht zugemutet werden kann (Hinweis E 27.1.2000, 96/15/0205).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999140340.X01

Im RIS seit

18.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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