RS Vfgh 2005/6/7 G24/05, V12/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö JagdG 1974 §106 Abs5
Nö JagdV §50, §54

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdrechts betreffend Jagd- und Wildschäden mangels Legitimation; zumutbarer Verwaltungsrechtsweg gegeben

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des §106 Abs5 Nö JagdG 1974 sowie des §50 und des §54 Nö JagdV betreffend Ermittlung von Jagd- und Wildschäden, der Schadensarten und der Bewertung des Schadens; zumutbarer Rechtsweg, Erfolgsaussichten nicht von Belang.

Im vorliegenden Fall wäre es den Einschreitern möglich, nach vorangegangenem Vergleichsversuch eine Entscheidung der nach dem Schadensort zuständigen Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu erwirken; dagegen räumt das Gesetz einen Rechtszug an die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingerichtete Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ein.

Entscheidungstexte

  • G 24/05,V 12/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 G 24/05,V 12/05

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G24.2005

Dokumentnummer

JFR_09949393_05G00024_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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