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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederösterreichischen Jagdrechts betreffend Jagd- und Wildschäden mangels Legitimation; zumutbarer Verwaltungsrechtsweg gegebenRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des §106 Abs5 Nö JagdG 1974 sowie des §50 und des §54 Nö JagdV betreffend Ermittlung von Jagd- und Wildschäden, der Schadensarten und der Bewertung des Schadens; zumutbarer Rechtsweg, Erfolgsaussichten nicht von Belang.
Im vorliegenden Fall wäre es den Einschreitern möglich, nach vorangegangenem Vergleichsversuch eine Entscheidung der nach dem Schadensort zuständigen Bezirkskommission für Jagd- und Wildschäden zu erwirken; dagegen räumt das Gesetz einen Rechtszug an die beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingerichtete Landeskommission für Jagd- und Wildschäden ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G24.2005Dokumentnummer
JFR_09949393_05G00024_01