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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003Rechtssatz
"In Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG (Hinweis E 13. 06. 1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984) erfordern im Hinblick auf den durch die Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG in seinem Umfang reduzierten Verwaltungsstraftatbestand des § 74 Abs. 1 LMG 1975 in Verbindung mit § 8 lit. f und § 9 Abs. 1 LMG 1975 auch die Angabe im Spruch eines Straferkenntnisses, ob es sich bei den inkriminierten (verbotenen) gesundheitsbezogenen Angaben um solche handelt, die sich auf eine menschliche Krankheit beziehen oder um solche, die irreführend sind. Der bloße Vorwurf der Anbringung "gesundheitsbezogener Angaben" allein genügt nicht dem § 44a Z. 1 VStG, weil "gesundheitsbezogene Angaben" allein, ohne nähere Spezifizierung im oben dargestellten Sinn, nicht strafbar sind.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0421 Sterbenz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100025.X07Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012