RS Vwgh 2003/2/25 2003/10/0025

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL;
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;
EURallg;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMG 1975 §9 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:99/10/0260 B 18. Dezember 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003

Rechtssatz

"In Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG (Hinweis E 13. 06. 1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984) erfordern im Hinblick auf den durch die Etikettierungs-Richtlinie 79/112/EWG in seinem Umfang reduzierten Verwaltungsstraftatbestand des § 74 Abs. 1 LMG 1975 in Verbindung mit § 8 lit. f und § 9 Abs. 1 LMG 1975 auch die Angabe im Spruch eines Straferkenntnisses, ob es sich bei den inkriminierten (verbotenen) gesundheitsbezogenen Angaben um solche handelt, die sich auf eine menschliche Krankheit beziehen oder um solche, die irreführend sind. Der bloße Vorwurf der Anbringung "gesundheitsbezogener Angaben" allein genügt nicht dem § 44a Z. 1 VStG, weil "gesundheitsbezogene Angaben" allein, ohne nähere Spezifizierung im oben dargestellten Sinn, nicht strafbar sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0421 Sterbenz VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenGemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100025.X07

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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