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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs3 Z2;Rechtssatz
Eine Veräußerung "infolge eines behördlichen Eingriffes" im Sinne des § 30 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 liegt im Falle einer Enteignung oder eines enteignungsähnlichen Eingriffes vor. Der Zweck der genannten Befreiungsbestimmung besteht nicht darin, die Veräußerung irgendeines Vermögensgegenstandes der Besteuerung als Spekulationsgeschäft zu entziehen, weil mit dem Veräußerungserlös die Veränderung eines anderen Vermögensgegenstandes, für welchen eine Enteignung droht, finanziert werden kann. Die Bestimmung will lediglich jene rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung aus der Erfassung als Spekulationsgeschäft ausnehmen, die das gleiche wirtschaftliche Ergebnis zum Inhalt hat, welches - bei Unterbleiben einer rechtsgeschäftlichen Einigung - durch behördlichen Eingriff zwangsweise hergestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999140316.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013