RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0257

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1 idF 1998/I/063;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Das dem Beschuldigten im Rahmen des § 74 Abs. 1 LMG 1975 zur Last gelegte, mit Strafe bedrohte Verhalten ist das Inverkehrbringen falsch bezeichneter Lebensmittel. Es liegt dabei ein Begehungsdelikt vor. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Daran ändert sich nichts, wenn für die Verwaltungsübertretung der Beschuldigte als nach außen vertretungsbefugtes Organ im Sinne des § 9 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein nach außen vertretungsbefugtes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem nach außen vertretungsbefugten Organ wird in diesen Fällen nicht der Vorwurf gemacht, es habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die falsch bezeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Es wird ihm vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware gemacht (vgl. das E 29. 05. 1995, 94/10/0173, sowie betreffend den Tatort und die Verantwortlichkeit der nach außen vertretungsbefugten Organe bei Unterlassungsdelikten das E 26. 02. 1996, 95/10/0240).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100257.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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