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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/032;Rechtssatz
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG 1997, auf die die belBeh die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf gestützt hat, ist die Begehung des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG 1997 - zufolge § 46 SMG 1997 ist der in § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG 1997 enthaltene Verweis auf § 12 Suchtgiftgesetz 1951 mit dem Inkrafttreten des SMG 1997 (1. Jänner 1998) auf § 28 SMG 1997 zu beziehen (Hinweis E 20. September 2001, 2000/11/0235) -, nicht hingegen die Verurteilung wegen eines derartigen Verbrechens (Hinweis E 7. Oktober 1997, 96/11/0348). Der Bf hat die das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 SMG 1997 darstellenden Tathandlungen in der Zeit vor der Erteilung der Lenkberechtigung gesetzt. In Ansehung der Verkehrszuverlässigkeit des Bf hat sich somit der maßgebliche Sachverhalt seit der Erteilung der Lenkberechtigung nicht geändert, weshalb nach dem zuvor Gesagten nur die amtswegige Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens in Betracht gekommen wäre. Die auf § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 gestützte Entziehung der Lenkberechtigung erweist sich demnach schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002110164.X02Im RIS seit
05.05.2003