RS Vfgh 2005/6/7 B202/03

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Nö GVG 1989 §22 lita

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Grundstücksverkäuferin gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Rechtsgeschäftes mangels Legitimation; keine Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid; keine Veränderung der Rechtsposition durch den mit diesem Bescheid übereinstimmenden Berufungsbescheid nach Berufung der mitbeteiligten Partei

Rechtssatz

Bereits im Erkenntnis VfSlg 1249a/1929 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer den Instanzenzug ausgeschöpft hat. An dieser Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 7142/1973 (unter Hinweis auf die Erkenntnisse VfSlg 4538/1963 und 5038/1965) ausdrücklich für jene Fälle festgehalten, in denen der letztinstanzliche Bescheid die vor seiner Erlassung bestandene Rechtslage nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat (s in diesem Zusammenhang etwa auch VfSlg 7876/1976, 106; 8183/1977, 339). Die Nichterschöpfung des Instanzenzuges hat iS der ständigen Rechtsprechung (vgl VfSlg 14746/1997 mwN) die Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Folge.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der beteiligten Partei abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen (s zB VfSlg 13242/1992 mwN). Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert. Damit aber fehlt der Beschwerdeführerin iS der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Beschwerdelegitimation.

Entscheidungstexte

  • B 202/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 B 202/03

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B202.2003

Dokumentnummer

JFR_09949393_03B00202_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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