RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100223.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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