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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/06/0061 E 21. November 2002 RS 3Stammrechtssatz
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist immer nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Fehlte es schon nach diesen Behauptungen an einer Fristversäumnis, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zutreffend negativ entschieden (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1546, zu E. 6 angeführten Erkenntnisse).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100223.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015