RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMG 1975 §74 Abs1 idF 1998/I/063;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 handelt es sich um ein Begehungs- beziehungsweise Ungehorsamsdelikt (vgl. auch § 5 Abs. 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Da es sich bei Distanzdelikten aber um solche Delikte handelt, bei denen es zu einem räumlichen Auseinanderfallen von Handlung und Erfolg kommt, letzterer aber hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes von Begehungsdelikten irrelevant ist, sind im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 Argumente betreffend den Tatort bei Distanzdelikten nicht maßgeblich.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100257.X02

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten