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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs1 idF 1998/I/063;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 handelt es sich um ein Begehungs- beziehungsweise Ungehorsamsdelikt (vgl. auch § 5 Abs. 1 VStG), bei welchem das Tatbild definitionsgemäß nur ein menschliches Verhalten ohne Rücksicht auf den Eintritt eines Erfolges oder einer Schädigung umschreibt. Da es sich bei Distanzdelikten aber um solche Delikte handelt, bei denen es zu einem räumlichen Auseinanderfallen von Handlung und Erfolg kommt, letzterer aber hinsichtlich der Erfüllung des Tatbildes von Begehungsdelikten irrelevant ist, sind im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 Argumente betreffend den Tatort bei Distanzdelikten nicht maßgeblich.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100257.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011