RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0109

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der "nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum" (§ 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986) erfordert nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkretes Falles und auf die Art der beantragten Maßnahme Bedacht nehmende Feststellungen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl 94/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wird ein von der Behörde hiezu eingeholtes Gutachten diesen Anforderungen nicht gerecht, weil es - wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall annahm - durch Außerachtlassung tatsächlicher Umstände auf unzutreffenden Prämissen beruht, so wäre es zwar verfehlt, dieses Gutachten zur Grundlage einer Entscheidung betreffend die Erfüllung des erwähnten Tatbestandsmerkmales zu machen. Genauso verfehlt ist jedoch eine Vorgangsweise, die es überhaupt unterlässt, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, und dennoch über die Erfüllung des betreffenden Tatbestandsmerkmales abspricht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100109.X04

Im RIS seit

20.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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