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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung des Tatbestandsmerkmales der "nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum" (§ 10 Abs 3 lit a Krnt NatSchG 1986) erfordert nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkretes Falles und auf die Art der beantragten Maßnahme Bedacht nehmende Feststellungen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl 94/10/0105, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wird ein von der Behörde hiezu eingeholtes Gutachten diesen Anforderungen nicht gerecht, weil es - wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall annahm - durch Außerachtlassung tatsächlicher Umstände auf unzutreffenden Prämissen beruht, so wäre es zwar verfehlt, dieses Gutachten zur Grundlage einer Entscheidung betreffend die Erfüllung des erwähnten Tatbestandsmerkmales zu machen. Genauso verfehlt ist jedoch eine Vorgangsweise, die es überhaupt unterlässt, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, und dennoch über die Erfüllung des betreffenden Tatbestandsmerkmales abspricht.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100109.X04Im RIS seit
20.05.2003Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018