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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wird in einem Bescheid, welcher in die in § 44 Abs. 1 erster Halbsatz Slbg NatSchG 1999 umschriebene Kategorie fällt, eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben, setzt seine gesetzmäßige Begründung Feststellungen über jene besonderen Gründe des Einzelfalles voraus, aus denen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen; zum anderen sind Feststellungen zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen erforderlich. Im vorliegenden Fall ist unter anderem der Hinweis auf in anderen Fällen vorgeschriebene und von der Antragstellerin "akzeptierte" Sicherheitsleistungen als Begründung untauglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002100171.X06Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.11.2012