RS Vwgh 2003/2/25 2002/10/0171

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Slbg 1999 §44 Abs1;

Rechtssatz

Wird in einem Bescheid, welcher in die in § 44 Abs. 1 erster Halbsatz Slbg NatSchG 1999 umschriebene Kategorie fällt, eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben, setzt seine gesetzmäßige Begründung Feststellungen über jene besonderen Gründe des Einzelfalles voraus, aus denen die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung erforderlich erscheint, um die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen sicherzustellen; zum anderen sind Feststellungen zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der bescheidmäßigen Verpflichtungen oder der Maßnahmen erforderlich. Im vorliegenden Fall ist unter anderem der Hinweis auf in anderen Fällen vorgeschriebene und von der Antragstellerin "akzeptierte" Sicherheitsleistungen als Begründung untauglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100171.X06

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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