RS Vwgh 2003/2/25 2002/11/0126

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/032;
FSG-GV 1997 §1 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §18 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit Alkohol kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende Alkohol konsumiert oder völlig abstinent ist. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung kann im gegebenen Zusammenhang nur dann verneint werden, wenn die Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung darauf schließen lassen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen, maW es sei konkret zu befürchten, dass er im durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (Hinweis E 27. November 2001, 2001/11/0266). Dass eine neuerliche Verfehlung nicht "mit der nötigen Sicherheit" ausgeschlossen werden kann, bedeutet noch nicht, dass dem Betreffenden die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlt. Ein solcher Ausschluss wird zudem wohl nur in den seltensten Fällen möglich sein. Ob das zu erwartende Verhalten des Betreffenden "external motiviert" ist, spielt keine Rolle.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110126.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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