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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Sbg Landesabgabenordnung betreffend die Höhe der Aussetzungszinsen wegen Gleichheitswidrigkeit in Folge Gleichsetzung mit den StundungszinsenRechtssatz
Der Gerichtshof folgt nicht der Auffassung der Salzburger Landesregierung, §156a Abs9 LAO idF LGBl 46/2001 sei nicht präjudiziell, da die belangte Behörde im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation §156a Abs9 LAO bereits in der Fassung LGBl 38/2003 hätte anwenden müssen. Der Landesgesetzgeber hat die letztgenannte Fassung mit 01.05.03 in Kraft gesetzt, eine Erstreckung auf vorher verwirklichte Sachverhalte wurde nicht normiert und auch sonst findet sich keinerlei Hinweis, dass der Salzburger Landesgesetzgeber mit dem Gesetzgebungsakt aus dem Jahr 2003 eine seit zehn Jahren bekannte Verfassungswidrigkeit der Vorschrift des §156a Abs9 leg cit rückwirkend beseitigen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Anforderung von Aussetzungszinsen für die hier in Rede stehenden Zeiträume (17.01.01 bis 29.11.02 bzw 01.03.01 bis 23.01.03) jedenfalls nicht nach dieser Vorschrift richten kann, auch wenn die Entscheidung darüber erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, der nach dem 01.05.03 liegt.
Aufhebung des §156a Abs9 Sbg LAO, LGBl 58/1963, idF LGBl 46/2001, unter Hinweis auf E v 30.06.93, G275/92 ua (VfSlg 13493/1993).
Anlassfall B385/04 ua, E v 23.06.05, Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung, Zinsen, Stundung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Anwendbarkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G155.2004Dokumentnummer
JFR_09949393_04G00155_01