RS Vwgh 2003/2/25 2001/10/0192

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z2;
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die unter Auflage Nr. 1 vorgeschriebene Beschränkung von Betriebstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei mit der Hintanhaltung einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft begründet. Sie hat es allerdings unterlassen, den tatsächlich bestehenden Erholungswert der betroffenen Landschaft, d.h. die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der betroffenen Landschaft, dem Erholungsbedürfnis zu dienen, festzustellen und weiters nachvollziehbar darzulegen, ob und inwieweit durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei diese Eignung beeinträchtigt würde. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen ist eine Beurteilung möglich, ob das Rekultivierungsvorhaben der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 NÖ NatSchG 2000 eine nachhaltige Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft erwarten lässt, der durch die Vorschreibung von Auflage Nr. 1 begegnet werden kann.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001100192.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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