Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die unter Auflage Nr. 1 vorgeschriebene Beschränkung von Betriebstätigkeiten der beschwerdeführenden Partei mit der Hintanhaltung einer Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft begründet. Sie hat es allerdings unterlassen, den tatsächlich bestehenden Erholungswert der betroffenen Landschaft, d.h. die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der betroffenen Landschaft, dem Erholungsbedürfnis zu dienen, festzustellen und weiters nachvollziehbar darzulegen, ob und inwieweit durch das Vorhaben der beschwerdeführenden Partei diese Eignung beeinträchtigt würde. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen ist eine Beurteilung möglich, ob das Rekultivierungsvorhaben der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 NÖ NatSchG 2000 eine nachhaltige Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft erwarten lässt, der durch die Vorschreibung von Auflage Nr. 1 begegnet werden kann.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001100192.X01Im RIS seit
29.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009