RS Vfgh 2005/6/7 B1502/04

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
NotariatsO §138 Abs1 Z1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Notars im Ruhestand gegen einen Bescheid einer Notariatskammer betreffend eine Unterstützungsleistung mangels Erschöpfung des Instanzenzuges; Anrufung des Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes in der Notariatsordnung vorgesehen

Rechtssatz

Wie sich aus §138 Abs1 Z1 der NotariatsO ergibt, sind "die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar", und zwar "Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten" beim Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes (vgl dazu etwa VfSlg 8478/1979). Gegen den angefochtenen Bescheid stand daher - entgegen der unrichtigen "Rechtsmittelbelehrung" - der Rechtszug an den Präsidenten des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes offen.

Entscheidungstexte

  • B 1502/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 B 1502/04

Schlagworte

Bescheid Rechtsmittelbelehrung, Notare, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1502.2004

Dokumentnummer

JFR_09949393_04B01502_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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