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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §66 Abs1;Rechtssatz
Wie sich aus § 10 IESG und § 66 Abs. 1 ASGG sowie aus der in § 4 Abs. 1 IESG enthaltenen Regelung betreffend den Aufwandersatz ableiten lässt, ist die gesetzlich angeordnete Vertretung in den Angelegenheiten des § 10 IESG (entgegen der insofern überschießenden Formulierung in den Gesetzesmaterialien) als eine indirekte Stellvertretung aufzufassen. Dabei wird nun die IAF-Service GmbH sowohl im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren als auch im Verfahren zur Vorschreibung von Kostenersatz nach dem GEG durch ihre jeweils gemäß § 5 Abs. 1 IESG zuständige regionale Geschäftsstelle vertreten. § 7 IAFG und § 10 IESG sind nämlich dahingehend auszulegen, dass die regionale Geschäftsstelle der IAF-Service GmbH letztere im Verfahren lediglich vertritt. Dies erklärt sich schon daraus, dass gegebenenfalls im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ein Titel gegen eine auch nach bürgerlichem Recht rechtsfähige juristische Person geschaffen werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170332.X02Im RIS seit
05.05.2003