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DE-22 Zivilprozess DeutschlandNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die näheren Umstände der Zustellung nicht festgestellt, sie sind auch aus dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten nicht nachvollziehbar. Sie hat den Beginn der Berufungsfrist an den auf die (vom Beschwerdeführer behauptete) Rückkehr an seine Wohnadresse folgenden Tag geknüpft, hat dem Tag des Zukommens des Schriftstückes an den Beschwerdeführer (nach dem Inhalt seiner Berufung der 11. Oktober 1999) keine Bedeutung beigemessen und hat insbesondere auch die Frage der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Zustelladresse nicht geprüft. Ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes kann die Behörde aber den Lauf der Berufungsfrist nicht mit irgend einem bestimmten Tag als gegeben betrachten; der Behörde obliegt es, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gehalten, muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung eines Zustellmangels durch die Partei nicht wirksam entgegentreten kann (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, auf Seite 1267 in den E. 1 und 3 zu § 22 ZustG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030035.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011