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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
F-VG 1948 §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/17/0208 E 24. September 2003Rechtssatz
Bei der Parkometerabgabe handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe auf Grund des aus § 8 Finanz-Verfassungsgesetz abgeleiteten Abgabenerfindungsrechtes der Länder. Im Rahmen dieses Abgabenerfindungsrechtes kann die Landesgesetzgebung grundsätzlich auf alle Besteuerungsgegenstände greifen, soweit sie damit nicht in Widerspruch zu Bundesgesetzen gerät und soweit der Bund Besteuerungsrechte nicht in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls kann sich die Regelung einer Abgabe als missbräuchlich erweisen, wenn nämlich die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie ungeachtet ihrer Qualifikation als Abgabe zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muss (Hinweis E 24. Juni 1997, 95/17/0500). Auf dem Boden dieser Kompetenzlage (vgl. auch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1976, Slg. Nr. 7967, und vom 6. März 1991, Slg. Nr. 12.668) enthält das Parkometergesetz - als ein Abgabengesetz im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes - an die Allgemeinheit gerichtete Verpflichtungen zur Leistung von Geld; darüber hinaus wird ein bestimmtes Verhalten den Normadressaten nur vorgeschrieben, soweit es der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170350.X01Im RIS seit
07.05.2003Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010