RS Vwgh 2003/2/26 2003/04/0027

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVergG NÖ 1995 §24 Abs3;
LVergG NÖ 1995 §24;
LVergG NÖ 1995 §25;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der unabhängige Verwaltungssenat über Antrag des Mitbeteiligten festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Vergabe der Planung für das Sicherheitszentrum an eine bestimmte Person (näher bezeichneter Gemeinderatsbeschluss und Abschluss von zwei näher bezeichneten Architektenwerkverträgen) durch Unterlassung einer öffentlichen Ausschreibung dieser Planungsdienstleistung gegen das NÖ VergabeG 1995 verstoßen habe und damit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden sei (Spruchpunkt I.) und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass bei der Vergabe dieser Planung an diese Person der Mitbeteiligte auch bei Einhaltung der Bestimmungen des NÖ VergabeG 1995 und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung der Kostenschätzung des Mitbeteiligten den Auftrag gar nicht vergeben hätte, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Tatsächlich wurden die Planungsleistungen jedenfalls vergeben. Für die hier gegenständlichen Fragen, ob der Zuschlag infolge einer Verletzung des NÖ VergabeG 1995 nicht dem Bestbieter erteilt wurde und ob der Mitbeteiligte bei Durchführung eines gesetzmäßigen Verfahrens eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, ist es irrelevant, aus welchen Gründen sich die Beschwerdeführerin zur Auftragsvergabe entschlossen hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040027.X05

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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