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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IAFG 2001 §1;Rechtssatz
Durch die mit dem IAFG erfolgte Organisationsprivatisierung wurde das Bestehen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds als Rechtsperson nicht berührt (vgl. die §§ 1, 3 und 4 IAFG sowie die §§ 11 bis 13 IESG). Neben den der IAF-Service GmbH als Beliehener zum hoheitlichen Vollzug zugewiesenen Angelegenheiten obliegt ihr in den Formen des Privatrechts gemäß § 3 Abs. 3 IAFG unter anderem die Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds. Von diesem Begriff sind nach den Erläuterungen der RV 666 BlgNR 21. GP 18 "auch die rechtsgeschäftlichen Vertretungskompetenzen und insbesondere auch das Eintreiben allfälliger auf den Fonds übergegangener Forderungen" umfasst; es werde durch die Begriffe "Betriebsführung und Besorgung aller Geschäfte des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds" klar gestellt, "dass der Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft vertreten wird. Alle Handlungen des Fonds werden von der Gesellschaft im Namen des Fonds vorgenommen." Demgegenüber verwendet § 3 Abs. 4 erster Satz IAFG eine weitere, nicht nur auf die direkte Stellvertretung abstellende Formulierung, wenn es dort heißt, dass der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds in allen Angelegenheiten durch die Gesellschaft handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170332.X01Im RIS seit
05.05.2003