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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht des Erwerbs einer Teilfläche aus einem Grundstück in Folge Außer-Acht-Lassung des konkreten Sachverhalts im Hinblick auf die bereits rechtskräftig festgestellte Ausnahme der beiden restlichen Teilflächen des Grundstücks von der GenehmigungspflichtRechtssatz
Die Behörde verkennt die Bedeutung des von ihr selbst erwähnten Umstands, dass die Teilung des ursprünglichen Grundstücks in drei "Teilflächen" bereits erfolgt ist. Die Anwendbarkeit des §5 Abs1 litd Tir GVG 1996 auf zwei dieser Teilflächen ist rechtskräftig festgestellt worden. Es ist sohin das Argument nicht nachvollziehbar, die dritte Teilfläche unterfalle deshalb nicht §5 Abs1 litd Tir GVG 1996, weil das rechtliche Schicksal der Teilflächen "als Gesamtheit zu betrachten" sei. Der Verfassungsgerichtshof vermag vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch nicht nachzuvollziehen, weshalb das Rechtsgeschäft über die schon bisher als Hausgarten genutzte (und mit dem angrenzenden Grundstück der beschwerdeführenden Partei eingezäunte) dritte Teilfläche nicht isoliert zu betrachten sei.
Bezüglich der von der Behörde befürchteten Umgehung grundverkehrsrechtlicher Regelungen ist auf die - auch im Bescheid erwähnte - Genehmigungspflicht für die Teilung landwirtschaftlicher Grundstücke zu verweisen; im konkreten Fall wurde aber die Übertragung der beiden anderen Teilflächen - wodurch die nun vertragsgegenständliche Fläche übrig blieb - nicht beanstandet.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1.2005Dokumentnummer
JFR_09949393_05B00001_01