Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Antrags auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrags an den VerwaltungsgerichtshofRechtssatz
Es kann im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe dahinstehen, ob der gegenständliche Akt der Bundespolizeidirektion Graz überhaupt als Bescheid -, dessen Inhalt sich auf die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung eines Schubhaftbescheides beschränkte - zu qualifizieren ist (vgl B v 30.09.91, B421/91), da selbst in diesem Fall eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B107.2005Dokumentnummer
JFR_09949393_05B00107_01