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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284;Rechtssatz
Der Verfahrensmangel des Unterbleibens der mündlichen Berufungsverhandlung hat zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde nur dann zu führen, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, welche Möglichkeit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar darzustellen hat (Hinweis E 2. August 2000, 97/13/0196, 0197 und 0198).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1998130065.X04Im RIS seit
05.05.2003