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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wie der Gesetzgeber der GewO 1994 in § 350 Abs. 6 dritter Satz ausdrücklich klargestellt hat, besteht kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission (betreffend das Prüfungsergebnis), stellt die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen doch nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Seite 855, RZ 13, wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur GewO, 395 Blg NR 13. GP). Hier: Bekanntgabe eines Prüfungsergebnisses und des in diesem Zusammenhang von der Prüfungskommission bestimmten Termins für die Wiederholungsprüfung.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Vorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002040175.X01Im RIS seit
25.06.2003