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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74 Abs1;Rechtssatz
Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (vgl. etwa Betriebsanlagen der dem Bund zustehenden Monopole und Regalien nach § 2 Abs. 12 GewO 1994) setzt die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 die regelmäßige Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf eine örtlich gebundene Einrichtung voraus; die darin entfaltete Tätigkeit muss also (u.a.) eine gewerbliche sein (Hinweis auf das E vom 20.10.1999, Zl. 99/04/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011