Index
91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §18 Abs6 idF 2000/I/026;Rechtssatz
Wenn die Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit den Regelungen des UWG und § 35 Kartellgesetz aufbauend auf einem von ihr angenommenen, ihr zustehenden Recht auf Einhaltung des Kostenorientierungsgebotes meint, dass sie auf Grund des § 18 Abs. 6 TKG 1997 eine Verletzung des EG-rechtlichen und gesetzlichen Gebotes der Kostenorientiertheit der Tarife marktbeherrschender Unternehmen vor den Handelsgerichten bzw. dem Kartellgericht nicht mehr geltend machen könnte, genügt es ihr entgegenzuhalten, dass weder aus § 18 Abs. 6 TKG 1997 noch aus anderen Bestimmungen für sie als Konkurrentin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Kostenorientierungsgebotes durch ein anderes marktbeherrschendes Unternehmen abgeleitet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030328.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008