Index
10 VerfassungsrechtNorm
RAO §34 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt; keine Befreiung emeritierter Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht im Verfahren vor dem VerfassungsgerichtshofSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. September 2005, Zl. UVS-411-089/E2-2005, mit dem die Berufung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 15. September 2005, mit welchem er aufgefordert wurde, sich einer ärztlichen Untersuchung infolge Verdachts der fehlenden gesundheitlichen Eignung zur Lenkung eines Kfz zu unterziehen, abgewiesen wurde.
2.1. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die Beschwerde innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder innerhalb derselben Frist unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
2.2. Innerhalb dieser Frist brachte der Beschwerdeführer seine selbst unterschriebene Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Land Vorarlberg gemeinsam mit weiteren als "Ergänzung zur Bescheidbeschwerde vom 8.10.2005" und "Wiedervorlage der Beschwerdeschrift" bezeichneten Schriftsätzen erneut ein.
3. Der Beschwerdeführer hat - wie dem Beschwerdevorbringen und der Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 11. November 2005 zu entnehmen ist - mit 30. September 2003 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und ist auch nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im (auch den Beschwerdeführer betreffenden) Beschluss vom 28. September 2004, B616/04-13, darlegte, folgt aus §28 Abs1 ZPO nicht, dass (ehemalige) Rechtsanwälte, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 Z3 RAO erloschen ist, zur Einbringung einer Beschwerde nach Art144 B-VG in eigener Sache berechtigt sind (vgl. auch VfSlg. 1651/1948). Anders als der Beschwerdeführer vermeint, lässt sich aus einer - für das zivilgerichtliche Verfahren vertretenen - "gleichheitskonformen" Interpretation des §28 Abs1 ZPO, wonach aufgrund der Einbeziehung von Richtern und Staatsanwälten im Ruhestand in den von der Anwaltspflicht befreiten Personenkreis durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. 135, auch emeritierte Rechtsanwälte von der Anwaltspflicht befreit sein sollen, nichts gewinnen, weil - im Hinblick auf §17 Abs2 VfGG - im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Richter und Staatsanwälte - anders als im zivilgerichtlichen Verfahren (und daher anders als OGH 23.11.2004, Zl. 1 Ob 237/04s) - nicht zur Einbringung einer Beschwerde im eigenen Namen legitimiert sind. Ob im vorliegenden normativen Zusammenhang überhaupt Raum für eine sinngemäße Anwendung der Regelung des §28 Abs1 ZPO für das verfassungsgerichtliche Verfahren bleibt, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 28. September 2004 ausgesprochen hat, teilt er die Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §17 Abs2 VfGG, die der Beschwerdeführer abermals erhebt, nicht. Angesichts des Beschwerdevorbringens sieht er sich auch nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
4. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verbesserung der ursprünglichen Eingabe nicht nachgekommen ist, ist diese gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B3225.2005Dokumentnummer
JFT_09948871_05B03225_00