Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Vorliegendenfalls ist nach dem unzweideutigen Wortlaut des Zahlungsauftrages des Kostenbeamten des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien die erstinstanzliche Vorschreibung an den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds, also an die in § 13 Abs. 1 IESG umschriebene Rechtsperson gerichtet gewesen. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut dieser Vorschreibung und auf den Umstand, dass es sich bei dem dort bezeichneten Fonds um eine existierende Rechtspersönlichkeit handelt, verbietet sich eine berichtigende Auslegung dieser Erledigung dahingehend, dass sie etwa in Wahrheit an die beschwerdeführende GmbH (die IAF-Service GmbH) als Partei des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens gerichtet gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Zustellung dieser Erledigung an einen Angestellten der Beschwerdeführerin keine Erlassung eines Zahlungsauftrages dieser gegenüber bewirkte. Deshalb war aber die beschwerdeführende IAF-Service GmbH, gegen die kein erstinstanzlicher Zahlungsauftrag ergangen war, zur Erhebung des gegenständlichen Berichtigungsantrages gemäß § 7 Abs. 1 GEG nicht legitimiert, weil unter dem "Zahlungspflichtigen" im Sinne dieser Bestimmung der vom Kostenbeamten als zahlungspflichtig Behandelte aufzufassen ist. Der Berichtigungsantrag wäre zurückzuweisen gewesen. In Verkennung dessen hat die belangte Behörde jedoch über diesen Berichtigungsantrag eine meritorische Erledigung im Sinne einer Abweisung getroffen, zu welcher sie nicht zuständig war (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 94 und 98 zu § 66 AVG, zur Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde wiedergegebene Judikatur, welche auch im vorliegenden, nicht dem AVG unterliegenden Fall Anwendung findet).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002170332.X03Im RIS seit
05.05.2003