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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Frage, ob der Mitbeteiligte gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz NÖ VergabeG 1995 auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf die Erteilung des Zuschlages gehabt hätte, ist danach zu beurteilen, ob der Mitbeteiligte in den engeren Auswahlkreis hinsichtlich der Auftragsvergabe gekommen wäre (Hinweis RV zu § 91 Abs. 3 Bundesvergabegesetz, idF BGBl. Nr. 776/1996, 323 BlgNR 20. GP, S. 100). Eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz NÖ VergabeG 1995 ist dann nicht möglich, wenn - wie vorliegend - gar kein Vergabeverfahren nach dem NÖ VergabeG 1995 durchgeführt worden ist. Gründe, aus denen der Nachprüfungswerber von vornherein - unabhängig von den Gegebenheiten eines konkreten Vergabeverfahrens - für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht käme, hat der Beschwerdeführer mit dem in keiner Weise konkretisierten Vorbringen, das mögliche Angebot des Mitbeteiligten hätte unwahre Angaben enthalten, dem Mitbeteiligten hätte die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit gefehlt, nicht aufgezeigt.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040027.X04Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008