RS Vfgh 2005/6/7 G53/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

Krnt JagdG 2000 §33
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 mangels ausreichender Darlegung der Bedenken; kein behebbarer Formmangel

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §33 Abs5 Krnt JagdG 2000 betreffend Verpachtung des Jagdausübungsrechtes.

Im vorliegenden Antrag finden sich zwar Ausführungen zur Legitimation des Einschreiters, es werden aber keine Bedenken iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegt. Auch das Vorbringen, das Vorliegen der Erfordernisse für eine freihändige Vergabe iS des §33 Abs1 litc Krnt JagdG 2000 sei im Verwaltungsweg nicht überprüfbar, sodass die öffentliche Versteigerung einer Gemeindejagd leicht verhindert werden könne (dem sei "Tür und Tor geöffnet"), lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller ob der angefochtenen Gesetzesstelle hegt.

Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl zB VfSlg 15342/1998 mwN).

Entscheidungstexte

  • G 53/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2005 G 53/05

Schlagworte

Jagdrecht, Genossenschaftsjagd, Verpachtung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G53.2005

Dokumentnummer

JFR_09949393_05G00053_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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