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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0162 E 27. Februar 1995 RS 2 Hier: Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GütbefG dar, wodurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG begangen wird. Als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde von der belangten Behörde § 9 Abs. 3 GütbefG, als verletzte Strafbestimmungen wurden § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 GütbefG herangezogen. Das der Beschwerdeführerin angelastete strafbare Verhalten kann weder unter die Verwaltungsvorschrift des § 9 Abs. 3 GütbefG subsumiert werden noch fällt es unter die Strafbestimmungen des § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 GütbefG.Stammrechtssatz
Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Berufungsbescheid Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030282.X01Im RIS seit
05.05.2003