RS Vwgh 2003/2/26 2002/03/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z9 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0162 E 27. Februar 1995 RS 2 Hier: Das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten stellt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GütbefG dar, wodurch die Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z. 3 GütbefG begangen wird. Als verletzte Verwaltungsvorschrift wurde von der belangten Behörde § 9 Abs. 3 GütbefG, als verletzte Strafbestimmungen wurden § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 GütbefG herangezogen. Das der Beschwerdeführerin angelastete strafbare Verhalten kann weder unter die Verwaltungsvorschrift des § 9 Abs. 3 GütbefG subsumiert werden noch fällt es unter die Strafbestimmungen des § 23 Abs. 1 Z. 6 und 9 GütbefG.

Stammrechtssatz

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch des Straferkenntnisses; durch die (ausschließliche) Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Berufungsbescheid Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030282.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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