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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Kann sich ein Rechtsanwalt darauf verlassen, dass eine bewährte Kanzleikraft einen fertig gestellten und unterschriebenen Schriftsatz noch am selben Tag auftragsgemäß zur Post geben oder überreichen werde, so ist dies vom Gedanken einer rationellen und arbeitsteiligen, die Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierenden Betriebsführung getragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/04/0063). In gleicher Weise ist ein Fall zu sehen, bei welchem - so wie im vorliegenden -
eine Konzipientin eines Rechtsanwaltes, die mit der Übermittlung einer Berufung an die Behörde befasst war, bei dem (versuchten) Übertragungsvorgang per Fax trotz durch sie vorgenommener Kontrolle des "Faxberichtes" übersieht, dass in diesem die Anzahl der übertragenen Seiten mit "000" ausgewiesen ist und damit die Übertragung nicht erfolgreich war, und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass dieser Konzipientin ein derartiger Fehler schon einmal passiert wäre. In einem Fall wie diesem, der wie in der im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten Rechtsprechung des VwGH die rein manipulative Tätigkeit des Abfertigens eines Schriftstückes an die Behörde betrifft, würde die von der Behörde im angefochtenen Bescheid verlangte zusätzliche Kontrolltätigkeit durch den Rechtsanwalt selbst ein Überspannen seiner Sorgfaltspflicht bedeuten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030378.X01Im RIS seit
05.05.2003