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91/01 FernmeldewesenNorm
FZG 1998 §8 Abs1;Rechtssatz
Während § 8 Abs. 1 FZG 1998 die generelle Anerkennung ausländischer Funker-Zeugnisse regelt, findet sich in § 8 Abs. 2 FZG 1998 die individuelle Anerkennung, was bedeutet, dass sonstige, dem Abs. 1 nicht unterliegende, ausländische Funker-Zeugnisse auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen individuell anerkannt werden können. Diese Unterscheidung der Anerkennungsarten geht auch aus den Gesetzesmaterialien hervor, wo es zu § 8 Abs. 1 FZG 1998 heißt: "Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Liberalisierung sollen Anerkennungen nicht wie bislang ausschließlich individuell, sondern auch generell durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr erfolgen können." (RV 1250 BlgNR XX. GP, 11). Im gegenständlichen Fall lag eine generelle Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Kroatien erworbenen "General Radiotelephone Operator's Certificate" gemäß § 8 Abs. 1 FZG 1998 i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 FZV 1999 vor, wobei die sprachliche Unschärfe - die Bezeichnung des gegenständlichen kroatischen Funker-Zeugnisses lautet: "General Radiotelephone Operator's Certificate", § 2 Abs. 2 Z. 1 FZV 1999 hingegen verwendet die Bezeichnung:
"Radiotelephone Operator's General Certificate" - hier nicht relevant ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030141.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008