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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde den "Straßenerhaltern der R-Straße 'Stichstraße'" gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 vorgeschrieben, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die von ihnen angebrachten (näher umschriebenen) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit Bescheid der belangten Behörde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. In dieser Behebung eines Entfernungsauftrages wurde nicht in bindender Weise über den "Anspruch auf Feststellung und Beibehaltung des Charakters der gegenständlichen Stichstraße als öffentliche Verkehrsfläche" abgesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030102.X01Im RIS seit
16.06.2003