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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Abteilung; vertretbare Annahme einer schlichten Verwendungsänderung in Folge Verneinung des Vorliegens einer LaufbahnverschlechterungRechtssatz
Es erscheint zumindest vertretbar, wenn die Behörde - gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - bei einem Beamten im Dienstklassenschema davon ausgeht, dass der Tatbestand des §40 Abs2 Z2 BDG nur dann erfüllt sei, wenn durch die Verwendungsänderung eine Verschlechterung der Zeitvorrückung eintritt oder durch die Maßnahme eine Laufbahnerwartung des Beamten verschlechtert wird, die bereits in den Bereich konkreter Möglichkeiten gerückt war, und im Hinblick darauf im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Laufbahnverschlechterung nicht gegeben ist.
Schlagworte
Dienstrecht, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B767.2004Dokumentnummer
JFR_09949393_04B00767_01