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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z15;Rechtssatz
Die GewO 1994 scheidet in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 15 unter dem Begriff des "Betriebes von Fähren (Überfuhren)" nicht nur den vom SchifffahrtsG 1997 erfassten, dem öffentlichen Verkehr dienenden, fahrplanmäßigen Fährbetrieb aus ihrem Geltungsbereich aus. Mit der in Frage stehenden Regelung wird schlechthin der Betrieb von "Fähren (Überfuhren)" aus dem Geltungsbereich der GewO 1994 ausgenommen und unterscheidet sich diese Regelung etwa von jener des § 2 Abs. 1 Z. 21 GewO 1994, wonach (nur) die unter das Schieß- und Sprengmittelgesetz fallenden Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Verkaufstätigkeiten nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen. Hätte der Gesetzgeber eine Abgrenzung gewollt, die nur das aus der GewO 1994 ausnimmt, was unter das SchifffahrtsG 1997 fällt, so hätte er eine andere Formulierung treffen müssen (wie etwa in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Z. 21 GewO 1994: Der unter schifffahrtsrechtliche Bestimmungen fallende Betrieb von Fähren (Überfuhren)).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040244.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
25.10.2011