RS Vwgh 2003/2/26 2002/03/0158

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VStG §51h Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der im Beschwerdefall angefochtene Bescheid kann auf Grund seines -

im Spruch ausdrücklich deklarierten - gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht als schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides gelten. Er ist vielmehr als selbstständiger Bescheid anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0207). Als solcher verstößt er aber gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides (unter diesem Prinzip ist zu verstehen, dass der Bescheid von Amts wegen von der Behörde nicht mehr oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen widerrufen, d.h. aufgehoben, abgeändert oder für nichtig erklärt werden kann; vgl. das zititerte hg. Erkenntnis Zl. 98/03/0207) und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030158.X02

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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