RS Vwgh 2003/2/26 2003/04/0027

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVergG NÖ 1995 §24 Abs3;

Rechtssatz

Da der Unabhängige Verwaltungssenat zur Feststellung, dass wegen eines Verstoßes gegen das NÖ VergabeG 1995 oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, zuständig ist, setzt die Stattgebung des Nachprüfungsantrages nach erfolgter Zuschlagserteilung voraus, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit ursächlich für die Vergabe des Auftrages ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit zur Folge hat, dass die Feststellung des im Sinn des NÖ VergabeG 1995 zu ermittelnden Bestbieters nicht möglich ist, weil auch in einem solchen Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass der Auftragnehmer Bestbieter ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003040027.X01

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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