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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da der Unabhängige Verwaltungssenat zur Feststellung, dass wegen eines Verstoßes gegen das NÖ VergabeG 1995 oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde, zuständig ist, setzt die Stattgebung des Nachprüfungsantrages nach erfolgter Zuschlagserteilung voraus, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit ursächlich für die Vergabe des Auftrages ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rechtswidrigkeit zur Folge hat, dass die Feststellung des im Sinn des NÖ VergabeG 1995 zu ermittelnden Bestbieters nicht möglich ist, weil auch in einem solchen Fall nicht davon gesprochen werden kann, dass der Auftragnehmer Bestbieter ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003040027.X01Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008