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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgRmRefG 2003 Art2 Z66;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0086Rechtssatz
§ 323 Abs. 11 letzter Satz BAO in der Fassung des AbgRmRefG (vgl. dessen Art. II Z 66), bestimmt, dass § 292 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 für von Berufungssenaten im Sinne des § 260 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 erlassene Entscheidungen auch nach Inkrafttreten des § 292 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2002 anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass gegen Entscheidungen von Berufungssenaten, die nach den Bestimmungen der BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 eingerichtet worden waren, auch nach Inkrafttreten des AbgRmRefG der Präsident der Finanzlandesdirektion die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Eine entsprechende Übergangsbestimmung für den Bereich des ZollR-DG fehlt (vgl. Art. III des AbgRmRefG). Es kann nun nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber im selben Gesetz die gleich gelagerte Übergangsproblematik übersehen hätte. Demzufolge liegt keine (ungewollte) Gesetzeslücke vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Bereich des ZollR-DG dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion nach Inkrafttreten des AbgRmRefG kein Recht zur Erhebung von Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen Entscheidungen eines Berufungssenates, die vor dem Inkrafttreten des AbgRmRefG ergangen sind, eingeräumt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170022.X01Im RIS seit
23.07.2003