RS Vwgh 2003/2/26 99/03/0096

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

50/01 Gewerbeordnung
94/01 Schiffsverkehr

Norm

GewO 1973 §1 impl;
SchiffahrtsG 1997 §2 Z27;
SchiffahrtsG 1997 §75;
SchiffahrtsG 1997 §83 Abs3;
SchiffahrtsG 1997 §85 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die in der Beschwerde geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängel zielen darauf ab, dass die erteilte Konzession insoweit ausgeübt worden sei, als andere konzessionierte Schifffahrtsunternehmen teilweise ihre Schiffe zur Verfügung gestellt hätten bzw. von der beschwerdeführenden Partei mit der Durchführung von Rundfahrten beauftragt worden seien. Derartiges stellt jedoch keine Ausübung der Konzession im Grunde des § 85 Abs. 2 Z. 3 SchiffahrtsG 1997 dar (vgl. im Übrigen hinsichtlich der Zurechnung einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer selbständigen Ausübung sowie einer Tätigkeit "im Auftrag" das zur dem § 75 SchiffahrtsG 1997 inhaltsgleichen Regelung des § 1 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0111). Dass aber die "zur Verfügung gestellten" Schiffe im Sinne des § 83 Abs. 3 SchiffahrtsG 1997 in der Verfügungsberechtigung der beschwerdeführenden Partei gestanden wären, also die beschwerdeführende Partei nach der Legaldefinition des § 2 Z. 27 SchiffahrtsG 1997 auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung der Schiffe berechtigt gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999030096.X03

Im RIS seit

05.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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