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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §1 impl;Rechtssatz
Die in der Beschwerde geltend gemachten Feststellungs- und Begründungsmängel zielen darauf ab, dass die erteilte Konzession insoweit ausgeübt worden sei, als andere konzessionierte Schifffahrtsunternehmen teilweise ihre Schiffe zur Verfügung gestellt hätten bzw. von der beschwerdeführenden Partei mit der Durchführung von Rundfahrten beauftragt worden seien. Derartiges stellt jedoch keine Ausübung der Konzession im Grunde des § 85 Abs. 2 Z. 3 SchiffahrtsG 1997 dar (vgl. im Übrigen hinsichtlich der Zurechnung einer Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt einer selbständigen Ausübung sowie einer Tätigkeit "im Auftrag" das zur dem § 75 SchiffahrtsG 1997 inhaltsgleichen Regelung des § 1 GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 88/04/0111). Dass aber die "zur Verfügung gestellten" Schiffe im Sinne des § 83 Abs. 3 SchiffahrtsG 1997 in der Verfügungsberechtigung der beschwerdeführenden Partei gestanden wären, also die beschwerdeführende Partei nach der Legaldefinition des § 2 Z. 27 SchiffahrtsG 1997 auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung der Schiffe berechtigt gewesen wäre, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999030096.X03Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008