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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Feststellung des Verlustes von Diensteinkommen und ruhegenussfähiger Dienstzeit einer Beamtin der Stadt Wien wegen eigenmächtigem und unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst; vertretbare Annahme der Möglichkeit der Geltendmachung der vorgebrachten Tatsachen schon im seinerzeitigen Verfahren
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge Entfall, Dienstverhinderung, Ruhegenuß, Verwaltungsverfahren, WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B19.2005Dokumentnummer
JFR_09949393_05B00019_2_01