RS Vfgh 2005/6/7 B19/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §69 Abs1 Z2
Wr DienstO 1994 §31, §32

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betreffend Feststellung des Verlustes von Diensteinkommen und ruhegenussfähiger Dienstzeit einer Beamtin der Stadt Wien wegen eigenmächtigem und unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst; vertretbare Annahme der Möglichkeit der Geltendmachung der vorgebrachten Tatsachen schon im seinerzeitigen Verfahren

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge Entfall, Dienstverhinderung, Ruhegenuß, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B19.2005

Dokumentnummer

JFR_09949393_05B00019_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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