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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §260 Abs1;Rechtssatz
§ 323 Abs. 10 BAO sieht (zufolge seines Verweises auf § 260 BAO) lediglich vor, dass der UFS auch zur Entscheidung über alle am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig ist, nicht aber, dass sich der UFS die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen Verwaltungsbehörde, nämlich der zuvor zuständig gewesenen Finanzlandesdirektion, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003130010.X01Im RIS seit
26.06.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013