RS Vwgh 2003/2/26 2003/13/0010

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs1;
BAO §260;
BAO §323 Abs10;
B-VG Art132;
UFSG 2003 §1 Abs1;
VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

§ 323 Abs. 10 BAO sieht (zufolge seines Verweises auf § 260 BAO) lediglich vor, dass der UFS auch zur Entscheidung über alle am 1. Jänner 2003 unerledigten Berufungen zuständig ist, nicht aber, dass sich der UFS die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen Verwaltungsbehörde, nämlich der zuvor zuständig gewesenen Finanzlandesdirektion, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG anrechnen lassen müsste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130010.X01

Im RIS seit

26.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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