RS Vwgh 2003/2/26 98/17/0185

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Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht

Norm

VereinsG 1951 §26;
VereinsG 1951 §4 Abs2 litk;
VerG 2002 §27;
VerG 2002 §28 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem Wegfall der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins (ohne dass ein Fall der Rechtsnachfolge vorläge, auf Grund dessen ein Rechtsübergang auf eine andere juristische Person hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Rechte erfolgt wäre) fehlt es an einer beschwerdeführenden natürlichen oder juristischen Person. Das Verfahren über die ursprünglich zulässige Beschwerde kann daher nicht fortgeführt werden. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998170185.X01

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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