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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO hat der Wiederaufnahmewerber nach der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage (vor der Einfügung eines § 303a BAO durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999) von sich aus in seinem Antrag zu konkretisieren und schlüssig darzulegen (Hinweis E 27. Juni 2001, 99/15/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130081.X01Im RIS seit
05.05.2003