RS Vwgh 2003/2/26 2000/03/0377

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2003
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;

Rechtssatz

Eine Voraussetzung für eine behördliche Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG 1997 ist das Nichtvorliegen einer Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen den in Frage kommenden Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes (für den antragsgegenständlichen Zeitraum).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030377.X01

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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