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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §41 Abs2;Rechtssatz
Eine Voraussetzung für eine behördliche Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG 1997 ist das Nichtvorliegen einer Zusammenschaltungsvereinbarung zwischen den in Frage kommenden Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes (für den antragsgegenständlichen Zeitraum).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000030377.X01Im RIS seit
05.05.2003