RS Vfgh 2005/6/8 G163/04 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Oö GVG 1994 §4

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes betreffend die Selbstbewirtschaftung als grundlegende Genehmigungsvoraussetzung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; Inländerdiskriminierung infolge strengerer Voraussetzungen bei rein innerstaatlichen Sachverhalten als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 sowie des §4 Abs3 und Abs4 Oö GVG 1994, LGBl 88.

In Fällen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt müssen bei Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Erlangung der konstitutiven grundverkehrsbehördlichen Genehmigung strengere Voraussetzungen erfüllt werden als bei Sachverhalten mit gemeinschaftsrechtlichem Bezug (auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts; siehe E v 15.12.04, G79/04 ua). Der Verfassungsgerichtshof vermag dafür keine sachliche Rechtfertigung zu finden.

Die Oberösterreichische Landesregierung bringt vor, dass der Begriff des (das öffentliche Interesse gemäß Abs2 überwiegenden) "Interesse[s]" in §4 Abs5 Oö GVG 1994 einer - verfassungskonformen - Auslegung zugänglich sei, der zu Folge - zur Vermeidung einer verfassungswidrigen "Inländerdiskriminierung" - die Genehmigungskriterien für Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach §4 Abs2 Oö GVG 1994 insbesondere in Fällen, in denen eine ordnungsgemäße Selbstbewirtschaftung nicht oder derzeit nicht möglich ist, "substituierbar" sind und nach §4 Abs5 Oö GVG 1994 der Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auch Personen offen steht, die keine Selbstbewirtschafter sind, jedoch dafür Sorge tragen, dass die landwirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke beibehalten wird.

Hätte das Wort "Interesse" in diesem Zusammenhang die Bedeutung, die ihm die Oberösterreichische Landesregierung in extensiver Auslegung beimisst, so wäre durch diese Bestimmung das Verwaltungshandeln nicht hinreichend bestimmt. Im Hinblick auf das verfassungsgesetzliche Determinierungsgebot ist es aber Sache des Gesetzgebers, jene Voraussetzungen zu umschreiben, bei deren Erfüllung er auch bei fehlender Selbstbewirtschaftung die weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes als gewährleistet erachtet. Selbst wenn aber ein (öffentliches) Interesse daran besteht, im vorliegenden Zusammenhang eine Inländerdiskriminierung zu verhindern, so kann dem Oö Landesgesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Begriff "Interesse" in §4 Abs5 Oö GVG 1994 in diesem Sinn verstehen wollte.

Anlassfall: E v 08.06.05, B105/02 ua - Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasi-Anlassfall: E v 22.06.05, B1669/03.

Entscheidungstexte

  • G 163/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.06.2005 G 163/04 ua

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Selbstbewirtschaftung, EU-Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G163.2004

Dokumentnummer

JFR_09949392_04G00163_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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