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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Behörde erster Instanz - und ihr folgend die belangte Behörde -
nahmen eine Übertretung gegen die Vorschriften "des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG" an. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen ausführte, die Behörde hätte, um dem Erfordernis des § 44a Z. 2 VStG zu entsprechen, als die hier in Betracht kommende Norm, die vom Beschwerdeführer übertreten wurde, § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 nennen müssen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0254). Es ist jedoch zu beachten, dass § 4 Abs. 7a KFG 1967 Regelungen hinsichtlich der "Summe der Gesamtgewichte" bzw. "Summe der Achslasten" von Kraftwagen trifft, sich diese Bestimmung somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht bezieht. Demgegenüber bestimmt § 101 Abs. 1 lit. a leg.cit., dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn (unter anderem) das "höchste zulässige Gesamtgewicht" bzw. die "höchsten zulässigen Achslasten" (§ 2 Abs. 1 Z. 33 und 35 KFG 1967) nicht überschritten werden. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen verschiedene Delikte, und es ist von Fall zu Fall jeweils zu prüfen, welche dieser Bestimmungen übertreten wurde (vgl. hiezu Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 1967, 5. Auflage, Anm. 33 ff zu § 4 Abs. 7a KFG, S. 49 f.). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass "die Summe der Gesamtgewichte ...." überschritten und damit die Gesamtgewichte - Höchstgrenze im Sinne des § 4 Abs. 7a KFG 1967 tatsächlich überschritten gewesen sei, weshalb in der Nennung - bloß - dieser Norm als übertretene Vorschrift keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann. Wenn derart die zuvor genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufrechterhalten wird, bedarf es im Hinblick auf die Änderung des § 4 Abs. 7a KFG 1967 durch die 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, keines verstärkten Senates.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030372.X02Im RIS seit
05.05.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008